Ein Grundstückseigentümer aus dem Südwesten Berlins hat vor dem Verwaltungsgericht eine Klage eingereicht, um eine 50 Jahre alte Waldkiefer fällen zu dürfen. Der Grund für die Klage war, dass der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Einfamilienhauses verschattet. Das Gericht entschied jedoch, dass die Fällung des Baumes nicht genehmigt werden kann.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bezirks, der bereits zuvor eine Fällgenehmigung abgelehnt hatte. Die Waldkiefer, die einen Stammumfang von mehr als zwei Metern aufweist, zählt zu den geschützten Baumarten. Daher ist eine Ausnahme von der Fällgenehmigung nicht möglich.
In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwar den Ausbau erneuerbarer Energien als wichtig erachtet, jedoch in Fällen, in denen zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen aufeinandertreffen, keinen grundsätzlichen Vorrang für den Ausbau der erneuerbaren Energien einräumt. Sowohl der Naturschutz als auch der Klimaschutz sind im Grundgesetz verankert.
Im vorliegenden Fall wurde das öffentliche Interesse am Erhalt des 50 Jahre alten Baumes höher gewichtet als das Anliegen des Klägers. Der Baum gilt als vital und verkehrssicher, weist nur geringe Schäden auf und hat eine voraussichtliche Restlebensdauer von über 100 Jahren. Die durch die Verschattung der Photovoltaikanlage verursachte Minderleistung entspricht lediglich dem Jahresverbrauch eines Haushalts mit drei Personen, was nicht als öffentliches Interesse gewertet wird.
Der Kläger hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen.
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Bildquelle: ai-generated-gemini