Bonn: Urteil im Mordfall einer Stewardess nach 33 Jahren
Nach über drei Jahrzehnten wurde ein 59-Jähriger für den Mord an einer 29-jährigen Stewardess in Bonn-Bad Godesberg verurteilt. Das Bonner Schwurgericht sprach ihn schuldig für die Tat, die im Jahr 1992 stattfand. Eine besondere Schwere der Schuld, wie von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gefordert, wurde jedoch nicht festgestellt.
Die Identifizierung des Angeklagten erfolgte im Mai 2025 durch die Auswertung von drei DNA-Spuren, die im Rahmen der Wiederaufnahme des sogenannten Cold Case-Falls gesichert wurden. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme lebte der Mann in Bad Breisig (Rheinland-Pfalz) und war dort als Hilfskoch tätig. Zu Beginn des Prozesses im Januar legte er ein Geständnis ab.
Gezielte Suche nach einem Vergewaltigungsopfer
Das Gericht war überzeugt, dass der Angeklagte am Abend der Tat gezielt nach einer „Zufallsperson“ suchte, um sie zu vergewaltigen. Nachdem er seine Schicht in einem Bonner Gasthaus beendet hatte, konsumierte er einige Biere, nahm Drogen und fuhr mit dem Fahrrad los.
Gegen drei Uhr morgens sah der Angeklagte die 29-Jährige, die gerade aus einem Auto stieg und auf die Wohnung ihres damaligen Freundes zuging. In diesem Moment entschloss er sich, seinen Plan in die Tat umzusetzen. Die Tötung der Frau war ursprünglich nicht Teil seines Vorhabens, wie im Urteil festgehalten wurde.
Verbrechen und anschließende Ermittlungen
Nach der Vergewaltigung in der Wohnung entschloss sich der Angeklagte, „die Zeugin zu beseitigen“. Er erdrosselte sie mit einem Lautsprecherkabel und übergoss die Leiche mit Rasierwasser, bevor er sie in Brand setzte. Der Freund der 29-Jährigen fand am Morgen die halb verkohlte Leiche.
Eine eigens eingerichtete Mordkommission nahm daraufhin Ermittlungen in verschiedenen Richtungen auf, jedoch ohne Erfolg. Im Jahr 1995 wurde der Angeklagte wegen zweier anderer Vergewaltigungen zu sieben Jahren Haft verurteilt, wobei in diesem Zusammenhang auch seine DNA gesichert wurde.
Psychologische Gutachten und Schuldfähigkeit
Das Gericht stellte eine erhebliche Persönlichkeitsstörung des Täters fest. Er wurde als „erheblich dissozial“ und ohne Empathie beschrieben. Eine verminderte Schuldfähigkeit, wie von der Verteidigung gefordert, wurde von den Bonner Richtern jedoch nicht anerkannt. Auch ein psychiatrischer Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte voll schuldfähig sei.
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