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E-Scooter-Vermietung: Verantwortung für Unfallschäden steht zur Debatte

Ein neuer Entwurf des Justizministeriums sieht vor, dass E-Scooter-Vermieter künftig für Unfallschäden haften. Dies soll Geschädigten erleichtern, Schadenersatz zu fordern, insbesondere bei unklaren Schuldfragen nach Unfällen.

E-Scooter-Vermietung: Verantwortung für Unfallschäden steht zur Debatte
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Die Bundesregierung plant, die Haftungsbestimmungen für Unfälle mit E-Scootern erheblich zu verschärfen. Ein neuer Entwurf aus dem Justizministerium sieht vor, dass Geschädigte künftig einfacher Schadenersatz fordern können. Dies wird am Mittwoch im Kabinett diskutiert.

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Wie die Regierung unter Berufung auf Statistiken des Statistischen Bundesamts mitteilt, ist die Anzahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen – von etwa 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf nahezu 8.000 Unfälle im Jahr 2024.

„Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie betonte: „Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.“ Sie sieht keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.

Verschuldensunabhängige Halterhaftung

Aktuell sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte müssen bislang ein Verschulden des Fahrers nachweisen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist insbesondere bei Mietrollern schwierig, vor allem wenn ein falsch abgestellter oder umgestürzter E-Roller auf dem Gehweg die Ursache für einen Unfall ist. Informationen zu den finanziellen Aspekten von E-Scootern finden Sie in unserem Artikel über Fahrrad-Leasing.

Der neue Entwurf sieht vor, dass eine verschuldensunabhängige Halterhaftung eingeführt wird. Das bedeutet, dass für Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern das Verschulden vermutet wird. Sie haften somit auch, wenn sie sich nicht entlasten können. „Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber die anfallenden Unfallkosten in ihre Kalkulation einbeziehen müssen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Schadenersatzansprüche für Geschädigte

Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen, sofern sie diesen ausfindig machen können. Alternativ können sie sich an den Halter wenden, was entweder eine Firma sein kann, die E-Roller vermietet, oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen tragen. Dieses erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auch die Krankenkassen sind betroffen, da die Anzahl der Unfälle die Beiträge beeinflussen kann.

Ausnahmen von den neuen Regeln

Der Entwurf bezieht sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge, wie beispielsweise Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde erreichen, wie etwa Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge, sollen die neuen Regelungen jedoch nicht gelten. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind von den neuen Haftungsbestimmungen ausgenommen. Wer sich über die aktuellen Spritpreise informieren möchte, findet ebenfalls nützliche Informationen.

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