Ein junger Mann, der an einer unheilbaren Erkrankung leidet, hat vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe versucht, seine Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für ein bestimmtes Medikament zu bewegen. Die Richter wiesen die Beschwerde des Mannes zurück, da das beantragte Medikament für seinen speziellen Fall nicht zugelassen war. Der Erste Senat entschied bereits im Dezember, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, da sie nicht ausreichend begründet wurde.
Der Kläger, geboren im Jahr 2004, leidet an Duchenne-Muskeldystrophie, einer seltenen, genetisch bedingten Muskelerkrankung, die typischerweise zu einem fortschreitenden Muskelschwund führt und im jungen Erwachsenenalter häufig tödlich verläuft. Seit 2015 ist der Kläger nicht mehr in der Lage zu gehen. Er beantragte die Kostenübernahme für das Medikament Translarna, das in der EU für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen war, jedoch nur für gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.
Unterschiedliche Urteile in den Vorinstanzen
In den vorhergehenden Instanzen kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen. Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Mannes zunächst ab. Später entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch, dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland den Kläger mit Translarna versorgen müsse. Das Gericht argumentierte, dass es eine auf Indizien basierende, nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Wirkung des Medikaments auf den Krankheitsverlauf gebe. Bei Krankheiten mit regelmäßig tödlichem Verlauf könne dies ausreichen, um einen Anspruch auf Versorgung zu begründen.
Das Bundessozialgericht sah die Situation jedoch anders und hob im Juni 2023 das Urteil des Landessozialgerichts auf. Es stellte fest, dass Versicherte auch bei tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf ein Medikament haben, das von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nicht für die Behandlung der Erkrankung zugelassen wurde.
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg
Nachdem das Bundessozialgericht entschieden hatte, wandte sich der Kläger mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Diese wurde nun abgelehnt, unter anderem weil der Senat der Auffassung war, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das Urteil des Bundessozialgerichts seine Rechte verletze. Zudem wurde angemerkt, dass der Kläger seine Argumente nicht aktualisiert habe, obwohl die EU-Zulassung für Translarna mittlerweile auch für gehfähige Patienten abgelaufen ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Verantwortung für Unfallschäden bei neuen Mobilitätsformen diskutiert, was die Komplexität der aktuellen Rechtslage verdeutlicht. Zudem könnte das Thema Fahrrad-Leasing für viele Rentner von Interesse sein, da es sich auf die finanzielle Situation auswirken kann.
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Bildquelle: Gerd Eichmann via Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)